Jede berufliche Beschäftigung im Umfang von 5 Wochen Vollzeit (in Summe 210h), die einen Bezug zum Studiengang hat, kann als Praktikum bewertet werden. Wichtig ist dabei, dass Sie in der Lage sind die Inhalte der Tätigkeit mit dem Studieninhalten zu reflektieren. Eine Tätigkeit z.B. im Getränkeausschank kann daher nicht als Praktikum bewertet werden.