Fachliche Zulassungsvoraussetzungen:
Für die Einschreibung in den Masterstudiengang Digitale Medienkommunikation müssen Sie neben den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen (z. B. abgeschlossenes Bachelorstudium) auch den Nachweis fachlicher Vorkenntnisse erbringen.
Anhand Ihres Bachelorzeugnisses oder Transcript of Records (ToR) prüfen wir, ob Sie die in der fachspezifischen Prüfungsordnung (PO 2021) festgelegten Kenntnisse in folgenden Bereichen nachweisen können:
- 30 ECTS in Germanistischer Sprachwissenschaft
- 30 ECTS in Kommunikationswissenschaft
- 9 ECTS in Empirischen Methoden der Sprach- und Kommunikationswissenschaft
- 11 ECTS in Sprechwissenschaft bzw. Mündlicher Kommunikation
Wichtig:
- Kein Bereich darf mit 0 ECTS belegt sein.
- Bis zu 30 ECTS können durch Auflagen nachgeholt werden (Zulassung mit Auflagen).
- Die Leistungen müssen nicht zwingend aus demselben Studiengang oder von derselben Hochschule stammen.
- Fehlende Leistungen können ggf. durch passende Module an Ihrer aktuellen oder einer anderen Hochschule nachgeholt werden.
Nehmen Sie gerne VOR Ihrer Bewerbung Kontakt mit uns auf, wenn Sie nicht sicher sind, ob Sie diese Kriterien erfüllen.
Sprachnachweis:
Da der Studiengang auf Deutsch angeboten wird, müssen ausreichende Deutschkenntnisse nachgewiesen werden (gemäß § 3 Abs. 7 der Übergreifenden Prüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge). Der Sprachnachweis kann beispielsweise durch folgende Zertifikate erbracht werden:
- Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH), mindestens Niveaustufe 2
- Goethe-Zertifikat C1
- (oder vergleichbar Nachweise nach Prüfungsordnung)
Bewerbungsfrist
Die Bewerbungsfristen entnehmen Sie bitte der zentralen Homepage der Hochschule (Bewerbung). Es handelt sich dabei um Ausschlussfristen. Unterlagen über bestandene Prüfungsleistungen können nach Ablauf der Bewerbungsfrist aus Gründen der Gleichberechtigung nicht nachgereicht werden.
Die aktuellen Bewerbungsfristen entnehmen Sie bitte der zentralen Hochschulwebsite im Bereich Bewerbung. Es handelt sich um Ausschlussfristen – das bedeutet: Nach Ablauf der Bewerbungsfrist können keine Unterlagen mehr nachgereicht werden. Dies gilt auch für Nachweise bestandener Prüfungsleistungen. Eine nachträgliche Einreichung ist aus Gründen der Gleichbehandlung nicht möglich.